Finanzierung

Investmentclubs – was sind Investmentclubs und wie funktionieren sie? 

Aktualisiert am 01/09/2023

Habt ihr schon einmal daran gedacht, euch mit euren Freunden zusammenzutun, Geld zusammenzulegen und in ein Startup zu investieren? Habt ihr als Gründer*innen schon einmal daran gedacht, frisches Geld für euer Unternehmen nicht von einem institutionellen Investor, sondern von einer privaten Gruppe von Angels zu bekommen? Habt ihr schon einmal daran gedacht, Gründer oder private Investoren zu finanzieren oder ihnen dabei zu helfen, ein Startup zu finanzieren? 

Dann ist dies der richtige Blogpost für euch. Und wenn ihr noch nie darüber nachgedacht habt, werdet ihr hoffentlich einige neue Ideen und Einsichten gewinnen.  

Da das wirtschaftliche Umfeld immer schwieriger wird, suchen Startups nach anderen Möglichkeiten, sich zu finanzieren. Eine gute Möglichkeit, neue Mittel zu finden, sind private Investoren, auch Angel-Investoren genannt, die an das Startup glauben. Als Startup möchte man möglicherweise nicht zu viele Aktionäre haben und einen “schlanken” Cap Table vorweisen, weshalb es eine gute Idee sein kann, Mittel von einem Investmentsyndikat zu erhalten. 

1 Was sind Investmentsyndikate?  

Ein Investmentsyndikat ist eine rechtliche Struktur, die es Co-Investor*innen ermöglicht, ihr Geld, ihr Know-how und ihre Verbindungen zu bündeln, um gemeinsam in eine Vielzahl von Anlagekategorien zu investieren, darunter Private Equity, Startup-Investitionen, Immobilien und Kryptowährungen. Das offensichtliche Beispiel sind Startup-Investitionen: Eine Gruppe von Angels kann ihre finanziellen Ressourcen bündeln, um gemeinsam Aktien an einem Startup zu erwerben. Daher wird das Investmentsyndikat auch als Investmentclub oder Angel-Club bezeichnet.  

Investmentsyndikate werden in der Regel als einfache Gesellschaften mit einem Syndikatsvertrag gegründet, in dem die Rechte und Pflichten der Co-Investoren festgelegt sind. Der so genannte Lead-Investor ist in der Regel für die Beschaffung und Aushandlung des Deals sowie für die Verwaltung der laufenden Investition verantwortlich. Die anderen Co-Investoren steuern Geldmittel bei, möglicherweise zusammen mit zusätzlichen Netzwerkverbindungen und spezifischem Fachwissen. 

2 Was sind die Vorteile von Investmentsyndikaten? 

Investmentsyndikate haben sowohl für die Investoren als auch für das Unternehmen verschiedene Vorteile: 

  • Investoren:  
    • Zugang zu einem breiten Spektrum an privaten Investitionsmöglichkeiten: Die Bündelung von Mitteln ermöglicht es den Partnern, die erforderliche Ticket-Size zu erreichen, um Zugang zu einem Investment zu erhalten. Dies bedeutet eine grössere Bandbreite an möglichen Investitionen, eine bessere Diversifizierung der Vermögenswerte und ein geringeres Risiko.  
    • Fachwissen des Lead-Investors: Die Partner können vom Fachwissen und der Erfahrung des Lead-Investors bei der Beschaffung, Bewertung und Verhandlung von Investitionsmöglichkeiten profitieren. 
    • Kein Verwaltungsaufwand: Die administrative Seite der Investition wird in der Regel vom Hauptinvestor übernommen, in der Regel gegen eine Entschädigung in Form von Geld und/oder einer prozentualen Gewinnbeteiligung im Falle einer erfolgreichen Investition.  
  • Unternehmen: 
    • Alternative Finanzierung: Alternative Finanzierung: Investmentclubs können eine alternative Finanzierungsquelle neben traditionelleren Quellen wie VC-Geldern sein. Investmentsyndikate sind vor allem in der Anfangsphase, zwischen den Finanzierungsrunden oder zur Aufstockung einer Runde nützlich.  
    • Schlanker Cap Table: Auf der Seite des Unternehmens erscheinen nicht die einzelnen Partner, sondern nur der Verein als Aktionär auf dem Cap-Table. Das Investmentsyndikat ist daher eine gute Möglichkeit, die Gesellschafter auf dem Cap Table zu bündeln. Diese schlanke Aktionärsstruktur ist für das Zielunternehmen von Vorteil, da sie zu einem geringeren Verwaltungsaufwand bei der Aktionärsverwaltung und weniger Corporate Housekeeping führt.  
    • Sauberer Cap Table: Anstatt eine grosse Anzahl von Aktionären auf dem Cap Table zu haben, um die man sich kümmern muss (typische Aktionärsrechte, Unterzeichnung des Aktionärsvertrags usw.) und die zu einem hohen Verwaltungsaufwand für das Unternehmen führen, führt das Investmentsyndikat dazu, dass sich nur eine Partei auf dem Cap Table befindet, was die Verwaltung sehr viel einfacher macht und den Cap Table sauber hält.  
    • Diversifizierte Beteiligte: Es kann für ein Unternehmen – insbesondere im Hinblick auf Marketingaktivitäten und Social Branding – von Vorteil sein, mehr und diversifizierte Personen einzubeziehen, indem es indirekt kleinere Tickets ermöglicht. 

3 Rechtliche Grundlagen und Governance  

Allgemeines

Wenn ihr euch entschlossen habt, ein Investmentsyndikat zu gründen, besteht der nächste Schritt darin, eine Vereinbarung mit allen Partnern zu treffen. Diese bildet das rechtliche Rückgrat des Syndikats, legt die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien fest und sorgt für eine gute Unternehmensführung.  

In der Regel schliessen alle Parteien des Syndikats einen Syndikatsvertrag ab – immer in Bezug auf eine Investition und somit nur in Bezug auf ein Ziel. Aus regulatorischen Gründen ist es wichtig, immer dann einen neuen Syndikatsvertrag zu schliessen, wenn eine neue Investition ansteht.  

Art des Syndikatsvertrags  

Der Syndikatsvertrag gilt (typischerweise) als einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR). Ausserdem sollte der Syndikatsvertrag so abgefasst sein, dass die Parteien als Investmentclub im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. f des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen qualifizieren. 

Die Parteien des Syndikatsvertrages sind Partner und werden oft vom Lead-Investor geführt, der die Investition mit einem bestimmten Ziel leitet. 

Die Vereinbarung zwischen dem Syndikat und dem Zielunternehmen  

Sobald das Syndikat gegründet ist, könnt ihr mit dem Zielunternehmen über das Geschäft verhandeln. In der Regel schliesst das Syndikat einen Investitions- und Aktionärsbindungsvertrag (zusammen mit anderen Investoren, falls vorhanden) ab, der vom Lead-Investor und dem Zielunternehmen in einer Kapitalrunde unterzeichnet wird. Alternativ kann natürlich auch ein Vertrag über ein Wandeldarlehen geschlossen oder eine andere Art von Investition vereinbart werden.  

Es ist wichtig zu beachten, dass die Partnerschaft und nicht jeder Partner selbst die Investition mit dem Investitionsziel eingeht. Gegenüber dem Investitionsziel wird die Partnerschaft häufig durch den Lead-Partner vertreten. Die vom Investitionsziel gezeichneten Anteile qualifizieren dann als Gesamteigentum der Partnerschaft.  

Dauer der Partnerschaft und Ausstieg  

Die einfache Gesellschaft wird von den Partnern gegründet und tritt zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft (d.h. wenn die Parteien den Syndikatsvertrag unterzeichnen). Die einfache Gesellschaft besteht dann in der Regel so lange, bis die Aktien am Zielunternehmen (entweder durch einen vollständigen Verkauf des Zielunternehmens oder durch eine Sekundärtransaktion) an einen Dritten verkauft werden. Der Verkauf der Aktien an der einfachen Gesellschaft (d.h. der Ausstieg aus der einfachen Gesellschaft) unterliegt der einstimmigen Entscheidung aller Gesellschafter. Werden alle Aktien an der einfachen Gesellschaft verkauft, wird die einfache Gesellschaft automatisch aufgelöst.  

Unter bestimmten Voraussetzungen – typischerweise – ist es auch möglich, dass ein Gesellschafter früher aus der einfachen Gesellschaft ausscheidet und einen kleinen Ausstieg vollzieht (Early Exit). Dies bedarf in der Regel der Zustimmung des Lead-Partners und ist nur möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Käufer für seinen Teil der Aktien findet.  

Gesellschafterversammlung und Lead-Partner  

Wie bei den meisten Personengesellschaften gibt es eine Gesellschafterversammlung, die das Forum der einfachen Gesellschaft ist. Die Gesellschafterversammlung ist u.a. befugt, neue Gesellschafter zu entlassen oder aufzunehmen, Entscheidungen über das Budget zu treffen und Investitionsentscheidungen zu treffen.  

Der Lead-Partner beruft die Gesellschafterversammlung ein und übernimmt den Vorsitz in der Versammlung. Der Lead-Partner ist für die Tagesordnung und andere wichtige Themen gegenüber den Gesellschaftern verantwortlich. 

Wie bereits erwähnt, vertritt der Lead-Partner die Gesellschaft gegenüber dem Zielunternehmen und kommuniziert mit dem Zielunternehmen. Daher hat der Lead-Partner auch die Pflicht, die Gesellschaft über wichtige Themen wie anstehende Generalversammlungen, Finanzierungsrunden oder einen anstehenden Exit des Zielunternehmens zu informieren.  

Der Lead-Partner ist auch für das gesamte strategische und administrative Management der Partnerschaft verantwortlich, behält den Überblick über das Budget und ist auch für den Einzug der Quellensteuern zuständig. 

Natürlich hat der Lead-Partner Anspruch auf eine Vergütung für seine Bemühungen. Die Höhe der Vergütung variiert zwischen einem festen Honorar, einem Prozentsatz der gesamten Nettoerträge oder einem Stundensatz.  

Gesellschafts- und Aktionärbindungsvertrag 

Die einfache Gesellschaft tritt in der Regel dem Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre des Zielunternehmens bei. Dies ist Standard und notwendig, um alle Rechte und Pflichten zu regeln und eine gute Unternehmensführung innerhalb des Zielunternehmens zu gewährleisten. Im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages werden der einfachen Gesellschaft in der Regel bestimmte Rechte und Pflichten eingeräumt, wie z. B. Drag-Along (bei dem die Gesellschaft gezwungen ist, ein Drag-Along zu akzeptieren), ein optionales Drag-Along (bei dem die Gesellschaft frei entscheiden kann, ob sie mitgezogen werden möchte) und Tag-Along-Rechte.  

Die einfache Gesellschaft – als Partei des Aktionärbindungsvertrages – wird in der Regel durch den Lead-Partner vertreten. Der Lead-Partner vertritt die einfache Gesellschaft gegenüber den anderen Aktionären und auch gegenüber einem potenziellen Käufer der Aktien im Falle eines Ausstiegs des Zielunternehmens.

In der Regel haben die Partner im Syndikatsvertrag bereits bestimmte Schlüsselereignisse (wie Drag-Along, Tag-Along oder ein Bezugsrecht) vorgesehen und bereits vereinbart, wie der Lead-Partner im Falle eines solchen Ereignisses handeln soll. Dies ist wichtig, um Konflikte zu vermeiden, wenn das Zielunternehmen verkauft werden soll oder ein anderes wichtiges Ereignis eintritt. 

Unter bestimmten Voraussetzungen – typischerweise – ist es auch möglich, dass ein Partner früher aus der einfachen Gesellschaft ausscheidet und einen kleinen Ausstieg vollzieht (Early Exit). Dies bedarf in der Regel der Zustimmung des Lead-Partners und ist nur möglich, wenn der ausscheidende Partner einen Käufer für seinen Teil der Aktien findet. 

Verteilung von Gewinnen und Verlusten  

Das Gesetz für einfache Gesellschaften klar: Gewinne und Verluste werden zu gleichen Teilen zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt. Das ist bei einem Syndikatsvertrag nicht anders. Wie bereits erwähnt, wird der Lead-Partner in den meisten Fällen von den gesamten Nettoerträgen entschädigt und kann seine Entschädigung abziehen, bevor die Gesellschafter ihren Anteil erhalten. Nach Abrechnung aller Kosten der einfachen Gesellschaft werden die Nettoerträge in der Regel gleichmässig aufgeteilt und an jeden Gesellschafter ausgezahlt. 

4 Einhaltung des Schweizer Aufsichtsrechts   

Überblick über die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Investmentsyndikate

Nachfolgend findet sich ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen, die für die Errichtung eines Investmentsyndikats in Übereinstimmung mit dem Schweizer Aufsichtsrecht und der FINMA-Praxis gelten: 

Pooling von Geldern: Schweizerisches Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen  

Kontext: Kollektive Kapitalanlagen (“Fonds”) sind nach schweizerischem Recht streng reguliert und bedürfen einer Bewilligung der FINMA. Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich bei einer kollektiven Kapitalanlage um einen Geldtopf, der von verschiedenen Anlegern gepoolt und für diese Anleger extern verwaltet wird. Zwar stellen auch Investmentsyndikate eine Form von gebündeltem Geld dar, doch werden die Anlagen vom Syndikat selbst verwaltet.  

Da die Partner eines Syndikats nicht das Risiko tragen, das mit der externen Verwaltung von Vermögenswerten verbunden ist, enthält das Gesetz eine Ausnahmeregelung für Investmentsyndikate. Sie gilt, wenn:  

  • es einen Syndikatsvertrag gibt, in dem die Mitgliedschaftsrechte aller Partner festgelegt sind  
  • alle Partner oder ein Teil der Partner die Investitionsentscheidungen treffen  
  • die Partner regelmässig über den Stand ihrer Investition informiert werden  
  • das Syndikat nicht mehr als 20 Partner hat  

Die Rechtsform eines Investmentsyndikats kann frei gewählt werden. Am häufigsten werden Investmentsyndikate als einfache Gesellschaften gegründet. Der Grund dafür ist vor allem die Vermeidung unnötiger Steuerausfälle für die Partner. Ausserdem können sowohl natürliche als auch juristische Personen Partner eines Investmentsyndikates sein.  

Die Praxis: Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sind die Plätze für Partner bei Investmentsyndikaten begrenzt. Ebenso werden in der Regel für jedes Zielunternehmen individuelle Investmentsyndikate gebildet, um die Regulierung abzumildern. Auch wenn es einen gewissen Spielraum gibt, welche Rechtsform man wählt, wer Partner eines Syndikats sein kann und wer nicht, und inwieweit der Lead-Investor die konkreten Zielinvestionen festlegen kann, müssen wir sicherstellen, dass die Struktur insgesamt mit der Fondsverordnung in Einklang steht. 

Entgegennahme von Einlagen: Schweizerisches Bankengesetz  

Kontext: Das Bankengesetz stellt sicher, dass nur angemessen regulierte und von der FINMA bewilligte Banken gewerbsmässig Publikumseinlagen mit Rückzahlungsverpflichtung entgegennehmen dürfen. Vereinfacht ausgedrückt geht es darum, euch zu schützen, wenn Sie einem Institut Geld mit dem Versprechen überweisen, dass es euch zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zurückzahlt.  

Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, unter denen das Bankengesetz nicht gilt:  

  • Falls das Institut nicht von mehr als 20 Personen oder insgesamt weniger als CHF 1 Mio. an Geldern hält (mit der zusätzlichen Verpflichtung, diese Gelder nicht anzulegen/keine Zinsen zu zahlen und die Einleger darüber zu informieren, dass das Institut nicht reguliert ist) 
  • Wenn die Gelder weniger als 60 Tage auf eigenen Konten gehalten werden 

Praxis: Das Investmentsyndikat bündelt in der Regel die Investitionssumme der Partner, bevor die eigentliche Investition getätigt wird. Im Beispiel einer Startup-Investition wird das Konsortium zunächst die Investitionssumme von allen Partnern einsammeln, bevor der Lead-Partner sie auf das Kapitaleinzahlungskonto des Startups überweist. Um die bankenrechtlichen Vorschriften abzumildern, müssen wir sicherstellen, dass der Geldfluss von den Partnern über das Syndikat zum Investmentziel in Übereinstimmung mit den bankenrechtlichen Vorschriften strukturiert ist. 

Finanzintermediation: Schweizer Geldwäschereigesetz  

Kontext: Das schweizerische Geldwäschereigesetz gilt für alle Finanzintermediäre. Laienhaft ausgedrückt ist ein Finanzintermediär jeder, der berufsmässig mit fremdem Geld umgeht, z.B. bei der Anlage oder beim Transfer von Geldern an Dritte behilflich ist. Finanzintermediäre müssen Mitglied einer Schweizer Selbstregulierungsorganisation (SRO) sein und die KYC- und Meldepflichten erfüllen (siehe diesen Beitrag für weitere Informationen).  

Praxis: Gemäss der FINMA-Praxis sind weder das Anlagesyndikat selbst noch die Partner der schweizerischen Geldwäschereiverordnung unterstellt. Die FINMA-Praxis hält jedoch fest, dass eine Drittperson, die mit der Ausführung der Anlageentscheide betraut ist und Verfügungsgewalt über die Gelder der Partner hat, als Finanzintermediär eingestuft werden kann, der eine SRO-Mitgliedschaft benötigt. Dies kann sich auf den Lead-Investor auswirken. Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob ein solcher Lead Partner den Geldwäschereibestimmungen unterliegt und Mitglied einer SRO werden muss. 

Anlageberatung: Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz 

Kontext: Die Aktivitäten eines Investmentsyndikats – das Treffen von Anlageentscheidungen, die Bündelung von Vermögenswerten und die Durchführung von Geschäften – sind im Allgemeinen nicht durch das Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz geregelt. Was jedoch geregelt ist, ist die “Erbringung von Anlageberatung”. Einfach ausgedrückt: Wann immer ihr persönliche Empfehlungen zu Finanzinstrumenten (z.B. Aktien eines Startups) abgebt, seid ihr verpflichtet, ein offizielles Kundenberaterregister zu führen. Der entscheidende Punkt ist die Definition von “Beratung”. ihr beratet nicht, wenn ihr sachlich bleibt und lediglich allgemeine Informationen und Erwartungen vermittelt.   

Praxis: Wenn ihr regelmässig Investmentsyndikate gründet, sucht ihr vielleicht aktiv nach neuen Partnern, die zusätzliches Geld für grössere Investitionen mitbringen. Wir sehen oft, dass Syndikate über Newsletter, Mailinglisten oder ähnliche Kanäle werben. In diesem Fall müsst ihr darauf achten, wie ihr die Kommunikation gestaltet: Es besteht ein schmaler Grat zwischen der Bereitstellung sachlicher Informationen über eine Investitionsmöglichkeit und der gezielten Anwerbung bestimmter Personen mit massgeschneiderter Anlageberatung. 

Investmentclub als Einrichtung für kleine Risikokapitalfirmen

Kontext: Die Gründung eines VC-Fonds ist nach schweizerischem Recht recht streng geregelt und kann eine Lizenz sowohl für das Fondsvehikel (das allerdings oft off-shore gegründet wird) als auch für den Fondsmanager erfordern. Es ist jedoch auch möglich, einen VC-Fonds mit einer Reihe von Investmentsyndikaten für jedes Investitionsziel zu strukturieren. 

Praxis: Investmentsyndikate können als professionellere Struktur für die Gründung eines Risikokapitalfonds verwendet werden, wobei die Anzahl der Investoren auf maximal 20 begrenzt ist. Der Lead Partner unterliegt jedoch in der Regel bestimmten regulatorischen Verpflichtungen gemäss dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und dem Gesetz über Finanzdienstleistungen. Nichtsdestotrotz ist dies im Vergleich zu komplizierteren Strukturen eine schlanke, schnelle und kostengünstige Alternative, die sich besonders für kleinere VC-Fonds eignet. 

5 Besteuerung 

Wie immer ist die Besteuerung ein wichtiges Thema, das bei der Gründung eines Investmentclubs berücksichtigt werden muss. Wir konzentrieren uns auf die Besteuerung der Partner und des Syndikats und nicht auf das Zielunternehmen. Wir wollen einen Einblick geben, wer das Steuersubjekt ist und wer die Investition in seiner Steuererklärung angeben muss. Ausserdem werden wir die Behandlung von Quellensteuern behandeln. 

Der folgende Artikel ist unter der Annahme zu lesen, dass alle Partner nur in der Schweiz steuerpflichtig sind und dass keine internationalen Parteien beteiligt sind. Sind Partner quellensteuerpflichtig und/oder unterliegen sie anderen Steuerhoheiten (z.B. USA), muss die Situation sorgfältig mit einem spezialisierten Steuerberater geprüft werden. 

Partner werden in der Regel individuell besteuert

Wie bereits erwähnt, wird das Investmentsyndikat in der Regel in Form einer einfachen Gesellschaft gegründet. Eine Personengesellschaft ist in der Regel kein Steuersubjekt – weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene. Aus steuerlicher Sicht unterliegt das Syndikat also nicht den direkten Steuern. 

Alle Syndikatspartner müssen die Investition wie jede andere Investition in ihrer eigenen Steuererklärung deklarieren. Jeder Partner muss den Betrag (d.h. seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft bzw. die Investition) und eventuelle Gewinne angeben. Wie immer ist es wichtig, dass ihr eure Steuererklärung sorgfältig ausfüllt und eure Investitionen korrekt angebt. Handelt es sich bei dem Partner um eine Privatperson, ist im Falle eines Ausstiegs ein steuerfreier Kapitalgewinn möglich. 

Dividenden und/oder Zinsen, die an die Gesellschaft und/oder den Partner gezahlt werden, sind in der Regel einkommensteuerpflichtig und müssen von jedem Partner separat erklärt werden. Es ist sinnvoll, im Zweifelsfall oder wenn sich der Partner an mehreren und komplexeren Investitionen beteiligt hat, die Hilfe eines spezialisierten Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. 

Behandlung von Quellensteuern 

Dividenden und Zinsen unterliegen den Verrechnungssteuern und werden bei der Auszahlung an den Investment Club abgezogen. Der Quellensteuersatz beträgt 35 % für Dividenden und Zinsen. Das Steuersubjekt ist der Schuldner der Dividende und der Zinsen, und daher ist das Steuersubjekt das Zielunternehmen. Das Zielunternehmen ist für die Erklärung und den Abzug der Quellensteuer verantwortlich.  

Im Allgemeinen ist jeder Partner berechtigt, seinen Anteil an der Quellensteuer zurückzufordern. Daher muss der Kassenverwalter des Syndikats jedem Partner detaillierte Informationen über die Investition(en) zukommen lassen, um sicherzustellen, dass jeder Partner seinen Anteil zurückfordern kann. 

Die eidgenössischen Steuerbehörden gestatten es auch Investmentsyndikaten, ihre Verrechnungssteuern unter bestimmten Bedingungen gemeinsam zurückzufordern. Insbesondere bei Mehrfachbeteiligungen mit vielen Dividenden- oder Zinszahlungen kann dieses Verfahren für jeden Partner vorteilhaft und zeitsparend sein. Möchte die Interessengemeinschaft die Verrechnungssteuer gemeinsam zurückfordern, muss der federführende Partner der Interessengemeinschaft dies mit einem speziellen Formular beantragen und Informationen über die Interessengemeinschaft und die Investition(en) zur Verfügung stellen sowie gegebenenfalls Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Interessengemeinschaft gewähren. Wenn das Investmentsyndikat Quellensteuern für alle Partner zurückfordert, ist es offensichtlich, dass die Partner als Privatpersonen nicht berechtigt sind, Quellensteuern zurückzufordern. 

6 Epilog

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Investmentsyndikate eine gute Möglichkeit für Einzelpersonen sein können, sich zusammenzuschliessen und ihre Ressourcen zu bündeln, um in verschiedene Vermögenswerte zu investieren. Wenn man den wirtschaftlichen Hintergrund, die rechtlichen und regulatorischen Fragen, den Unternehmensaufbau und die Besteuerung im Zusammenhang mit Investmentsyndikaten versteht, kann man fundierte Entscheidungen darüber treffen, ob man sich an einem Konsortium beteiligen möchte. 

Wir hoffen, dass dieser Blog-Beitrag wertvolle Informationen und Einblicke geliefert hat, die den Lesern helfen, sich in der Welt der Investmentsyndikate zurechtzufinden. Denkt daran, dass es wie bei jeder Investition wichtig ist, gründliche Nachforschungen anzustellen und einen Finanz-, Rechts- und Steuerberater zu konsultieren, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Das LEXR-Team widmet sich solchen Investmentsyndikaten und steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Viel Spass beim Investieren! 

By Marius Bättig

Senior Legal Counsel

Co-Autor: Florian Prantl

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