Finanzierung

Umwandlung einer GmbH in eine AG

Aktualisiert am 01/09/2023

Genauso wie es für den Fischer anfangs ausreichen kann, seine Fische mit einem kleinen Ruderboot zu fangen, ist es für Unternehmen zu Beginn oft sinnvoll, sich für die “kleinere” GmbH zu entscheiden. Aber genauso wie es für den Fischer Sinn macht ein grösseres Boot zu kaufen, wenn er expandieren will, macht es für Unternehmen oft Sinn, die GmbH in eine AG umzuwandeln, wenn man expandieren und wachsen will.

In diesem Blogartikeln vergleichen wir die wichtigsten Merkmale der Schweizer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der Schweizer AG (Aktiengesellschaft) und gehen genauer auf die Vor- und Nachteile der beiden Gesellschaftsformen ein. Die Schwerpunkte des Artikels legen wir auf die Aktionärsstruktur und den Kapitalbedarf und ziehen daraus Schlüsse, welche Unternehmensform unter welchen Bedingungen die geeignetere ist. Abschliessend geben wir einen Überblick über die Kosten und den Zeitaufwand einer Umwandlung der Rechtsform.

1 AG oder GmbH?

Die GmbH ist laut Statistik die beliebteste Rechtsform für Neugründungen in der Schweiz. Die wichtigsten Unterschiede zwischen der AG und der GmbH haben wir in der folgenden Liste zusammengefasst:

AGGmbH
KapitalanforderungenMin. CHF 100’000 (min. CHF 50’000 müssen einbezahlt werden)Min. CHF 20’000.
Kapitalerhöhung– Ordentliche Kapitalerhöhung
– Konditionelle Kapitalerhöhung (oft bei Mitarbeiterbeteiligungen angewendet)
– Genehmigte Kapitalerhöhung
Ordentliche Kapitalerhöhung.
Nominalwert der AktienMin. CHF 0.01.Min. CHF 100.
Veröffentlichung der Aktionäre Aktionäre und ihr Aktienbesitz sind nicht aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich. Verwaltungsräte und Zeichnungsberechtigte sind ersichtlich.Gesellschafter sind mit ihrem Stammanteilsbesitz aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich. Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte ebenfalls.
AktienübertragungHängt davon ab, ob Urkunden ausgegeben wurden oder nicht: Wenn Urkunden ausgestellt sind, Übergabe der Urkunde und Indossament darauf. Wenn keine Urkunden ausgestellt sind, schriftliche Abtretungserklärung. Aktienübertragung muss nur im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden (nicht im Handelsregister). Zustimmung des Verwaltungsrats nur erforderlich, wenn die Übertragbarkeit durch die Statuten beschränkt ist.Die Abtretung von Stammanteilen muss schriftlich erfolgen. Jede Stammanteilübertragung muss im Register des Unternehmens und im Handelsregister eingetragen werden (nur deklaratorische Wirkung). Sofern in den Statuten nicht darauf verzichtet wird, muss die Stammanteilübertragung von der Generalversammlung genehmigt werden.
Ausschluss von AnteilseignernEin Aktionär kann nur im Falle der Nichtzahlung der Liberierungsschuld (pro Aktie) ausgeschlossen werden.Ein Gesellschafter kann bei Vorliegen triftiger Gründe ausgeschlossen werden. Die Statuten können weitere Ausschlussgründe vorsehen. Der Kaufpreis muss dem wahren Wert der Stammanteile entsprechen.
HaftungNur das Gesellschaftsvermögen haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; die Gesellschafter / Aktionäre haften grundsätzlich nicht.
Geschäftsführer, leitende Angestellte und andere Organe (inkl. faktischer Organe) können für Pflichtverletzungen (z.B. Sorgfalts- und Treuepflicht) persönlich haften.
Nur das Gesellschaftsvermögen haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; die Gesellschafter / Aktionäre haften grundsätzlich nicht.
Geschäftsführer, leitende Angestellte und andere Organe (inkl. faktischer Organe) können für Pflichtverletzungen (z.B. Sorgfalts- und Treuepflicht) persönlich haften.
Weitere PflichtenDie Statuten können nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.Die Statuten können zur Leistung von Nachschüssen verpflichten und Treuepflichten für die Gesellschafter vorsehen.

Aus der Sicht eines Gründers sind die beiden Unternehmensformen in vielerlei Hinsicht ähnlich und viele Gründer entscheiden sich primär aufgrund der Haftungsbeschränkung für eine der beiden Gesellschaftsformen. Den Hauptvorteil der GmbH sehen viele Gründer im geringeren Kapitalbedarf von CHF 20’000. Auch können gerade in der Anfangsphase Vertraulichkeits- und Treuepflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vorteilhaft sein, wenn diese auch für das Unternehmen tätig sind.

Auf Investorenseite sieht dies anders aus, denn für sie gibt es einige Nachteile was die Investition in eine GmbH betrifft. Diese sind z.B.

  • Die Investoren werden im Handelsregister öffentlich sichtbar;
  • jede Übertragung von Stammanteilen erfordert einen aufwändigen Eintragungsprozess beim Handelsregister;
  • die gesetzlichen Wettbewerbsverbote und Treuepflichten können hinderlich sein; und
  • der hohe Mindestnominalwert von 100 CHF ist für die Investitions- und Mitarbeiterbeteiligungspläne unpraktisch (grosse Rundungsdifferenzen).

Um Investoren zu gewinnen ist die Umwandlung einer GmbH in eine AG für Unternehmen oft unumgänglich.

2 Die Qual der Wahl zwischen AG und GmbH

Wenn Unternehmen vor der Wahl der passenden Rechtsform stehen, raten wir ihnen meist sich auf zwei Hauptthemen zu konzentrieren:

  • Kapitalbedarf; und
  • Aktionärsstruktur.

Wenn das Unternehmen ohne externe Investitionen auskommt und die Anzahl der Aktionäre klein und stabil bleiben wird, ist die GmbH eine gute Wahl. Sollte das Ziel jedoch sein mehrere Investoren an Bord zu holen, mit der Absicht die Anteile auf eine grössere Anzahl von Einzelpersonen zu verteilen, eignet sich die AG meist besser.

3 Die Umwandlung einer GmbH in eine AG

Mit dem Schweizer Fusionsgesetz gibt es einen einfachen und unkomplizierten Weg, eine Gesellschaft ohne vorherige Liquidation in eine neue Rechtsform umzuwandeln. Das bedeutet auch, dass keine bestehenden Verträge gekündigt oder übertragen werden müssen. Stattdessen gehen alle Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen nahtlos auf den neuen Rechtsträger über. Der Prozess der Umwandlung einer GmbH in eine AG erfolgt typischerweise in zwei Schritten:

  • Kapitalerhöhung zur Erfüllung der AG Kapitalanforderungen; und
  • Umwandlung in die neue Rechtsform nach dem Schweizer Fusionsgesetz

3.1 Kapitalerhöhung

Das Mindeststammkapital der AG beträgt CHF 100’000 (mind. CHF 50’000 davon müssen einbezahlt werden). Daher muss das Kapital in den meisten fällen zunächst auf CHF 100’000 (nominal, d.h. es können in einem ersten Schritt auch nur CHF 50’000 einbezahlt werden) erhöht werden. Aus Gründersicht sind für die Kapitalerhöhung insbesondere die folgenden zwei Schritte notwendig:

  • Kapitaleinzahlung (durch die bestehenden oder neuen Gesellschafter auf ein gesperrtes Bankkonto) oder Umwandlung von frei verwendbaren Eigenmitteln (z.B. Gewinnreserven) in Stammkapital;
  • Notariell beurkundeter Aktionärs- und Geschäftsführerbeschluss der zur Durchführung der Kapitalerhöhung benötigt wird.

Die rechtliche Dokumentation hierfür sollte von einem Rechtsberater erstellt werden. Zu dieser Dokumentation gehören neben den gesellschaftsrechtlichen Unterlagen oft auch ein Investitionsvertrag (bei neuen Investoren) und ggf. eine Änderung des Aktionärbindungsvertrags (bzw. Gesellschaftervertrags).

3.2 Umwandlung in die AG

Unmittelbar nach der Kapitalerhöhung halten die Gesellschafter eine zusätzliche GV vor dem Notar ab. In dieser Versammlung beschliessen die Gesellschafter die Umwandlung der Gesellschaft in eine AG. Diese Versammlung genehmigt auch die neuen Statuten und wählt den Verwaltungsrat (dies können gleichen Personen sein wie in der GmbH).

Zusammenfassend müssen für die Umwandlung folgende Schritte unternommen werden

  • Erstellung der rechtlichen Dokumentation durch einen Rechtsberater (z.B. Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht, Verwaltungsratsbeschluss, neuer Gesellschaftsvertrag);
  • Erstellung der Umwandlungsbilanz durch die Gesellschaft (Jahres-/Zwischenabschlüsse, die nicht älter als 6 Monate sind);
  • Abhaltung der Versammlungen vor einem Notar.

Danach wird die Umwandlung zusammen mit der Kapitalerhöhung beim Handelsregister angemeldet. Sobald der Rechtsformwechsel in das Handelsregister eingetragen ist, ist die Umwandlung rechtlich wirksam.

4 Zeitplan und Kosten

Zeitplan: Die Umwandlung wird mit der Eintragung in das Handelsregister rechtswirksam. Die Umwandlung dauert zwischen zwei bis vier Wochen.

Kapitalerhöhung und UmwandlungCa. Anzahl Tage
Blockiertes Bankkonto öffnen (Kapitalerhöhung) 1-3
Zahlung an ein blockiertes Bankkonto (Kapitalerhöhung) 1-3
Jahres- oder Zwischenabschluss (geprüft, wenn Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital)3-5
Vorbereitung der Rechtsdokumente und dem Notartermin (parallel)2-5
Eintragung im Handelregister 5-12
Gesamt10-23*

*einige der Schritte können parallel ausgeführt werden.

Kosten: Die Kosten betragen total (inkl. Handelsregister- und Notariatsgebühren sowie Revisor) zwischen CHF 4’000 – 5’000.

PositionKosten ca. CHF
Rechtliche Dienstleistungen (LEXR)2’500
Notar1’200
Handelsregister600
Blockiertes Bankkonto100
Auditor (wenn benötigt)800
Gesamt± 5’200

5 Zusammenfassung

Wenn ein Unternehmen externe Investoren sucht oder Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen möchte, führt oft kein Weg an der Umwandlung der GmbH in eine AG vorbei. Die Vorteile: Zum einen kann die Anonymität der Aktionäre gewahrt werden. Zweitens wird die Übertragbarkeit der Aktien erleichtert, da nicht für jede Aktienübertragung einen zusätzlichen Handelsregistereintrag erfordert. Zudem gibt es bei der GmbH (wenn statutarisch vorgesehen) weitere Pflichten für die Gesellschafter wie z.B. Wettbewerbsverbote. In den meisten Fällen muss das Aktienkapital auf CHF 100’000 erhöht werden (wovon CHF 50’000 eingezahlt werden müssen), bevor die Gesellschaft umgewandelt werden kann. Die Umwandlung dauert zwischen zwei bis vier Wochen und die Kosten belaufen sich insgesamt zwischen CHF 4’000 -5’000.

Michele Vitali

By Michele Vitali

Head of Startup Financing & VC, Legal Expert

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