§ 19a EStG wurde eingeführt, um Startups bei der Mitarbeiterbeteiligung zu entlasten. Die Regelung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine aufgeschobene Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Statt sofort bei der Übertragung der Anteile Einkommensteuer zahlen zu müssen, wird die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt (z. B. bei Veräußerung oder nach 12 Jahren) verschoben.
Die Vorteile: Mitarbeitende müssen die Steuerlast nicht bereits zu einem Zeitpunkt tragen, an dem sie noch keine Liquidität erhalten haben (Stichwort „Dry Income“). Dadurch wird eine frühzeitige echte Beteiligung attraktiver.
Die Einschränkungen: § 19a gilt nur bei echten Geschäftsanteilen oder Aktien, und auch nur, wenn das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt – u. a. maximal 10 Jahre alt ist, unter 250 Mitarbeitende beschäftigt und bestimmte Umsatzgrenzen einhält. Zudem darf die Beteiligung des einzelnen Mitarbeiters nicht über 25 % liegen.
In der Praxis ist § 19a EStG daher nicht für jedes Unternehmen oder jeden Beteiligungsplan anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung und ggf. Rücksprache mit dem Finanzamt ist empfehlenswert.