19a EStG wurde eingeführt, um Startups bei der Mitarbeiterbeteiligung zu entlasten. Die Regelung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine aufgeschobene Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Statt sofort bei der Übertragung der Anteile Einkommensteuer zahlen zu müssen, wird die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt (z. B. bei Veräußerung oder wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, spätestens nach 15 Jahren) verschoben.
Die Vorteile: Mitarbeitende müssen die Steuerlast nicht bereits zu einem Zeitpunkt tragen, an dem sie noch keine Liquidität erhalten haben (Stichwort „Dry Income“). Dadurch wird eine frühzeitige echte Beteiligung attraktiver.
Die Einschränkungen: § 19a gilt nur bei echten Geschäftsanteilen oder Aktien, und auch nur, wenn das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt – u. a. maximal 20 Jahre alt ist, unter 1000 Mitarbeitende beschäftigt und bestimmte Umsatzgrenzen einhält. Zusätzlich gilt § 19a EStG nur für die Einkommensteuer. Die Einkünfte aus einer Unternehmensbeteiligung unterliegen weiterhin der Sozialversicherungspflicht – fällige Sozialversicherungsbeiträge werden in die Vorsorgepauschale einbezogen.
In der Praxis ist § 19a EStG daher nicht für jedes Unternehmen oder jeden Beteiligungsplan anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung und ggf. Rücksprache mit dem Finanzamt ist empfehlenswert.