FinTech & Blockchain

AML Regulierung für Schweizer FinTech & Blockchain Startups

Aktualisiert am 27/10/2023

Als Berater einer Vielzahl von Startups hat sich herausgeschält, dass regulatorische Anforderungen mit eine der grössten Herausforderungen für Jungunternehmen darstellen. Dies gilt insbesondere für die Finanzmarktregulierung, welche in den letzten Jahren immer umfangreicher wurde. Der regelrechte Dschungel an Finanzmarktgesetzen ist schwer zu durchdringen und als Unternehmer hat man einige Fallstricke zu beachten.

Ein Evergreen der Finanzmarktregulierung – insbesondere im FinTech und Blockchain-Sektor – sind Vorgaben zu Know-Your-Customer (KYC) und Anti-Geldwäscherei. Der Anwendungsbereich des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG) ist weit gefasst. Entsprechend fallen viele FinTech und Blockchain Geschäftsmodelle – mit Berührungspunkten etwa zu Zahlungsinstrumenten, Zahlungssystemen, dem Kreditgeschäft oder der Anlageberatung/Vermögensverwaltung – in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Dieser Blogpost skizziert, wie betroffene Startups die die Thematik der Geldwäschereiregulierung pragmatisch angehen können. Wir zeigen unterschiedliche Ansätze zum Umgang mit den regulatorischen Vorgaben und geben einen Überblick zum Anschluss an eine Schweizer Selbstregulierungsorganisation (SRO) und die laufenden KYC-Pflichten für angeschlossene Unternehmen. Vorneweg erläutern wir kurz die Rahmenbedingungen des GwG:

Rahmenbedingungen des GwG

Das GwG gilt für alle Finanzintermediäre. Finanzintermediäre werden in zwei Gruppen aufgeteilt:

  • Bankensektor: Die erste Gruppe umfasst regulierte Unternehmen wie Banken, Wertpapierhäuser oder Versicherungsgesellschaften. Diese Unternehmen sind per se Finanzintermediäre.
  • Parabankensektor: Die zweite Gruppe umfasst all jene Personen, welche berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, die Vermögenswerte anzulegen oder zu übertragen. Berufsmässig handelt, wer:
    • Pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000 erzielt; oder
    • Pro Kalenderjahr mindestens 20 laufende Geschäftsbeziehungen unterhält; oder
    • Unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Millionen hat; oder
    • Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von mehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr durchführt.

Wer dem GwG untersteht, muss die entsprechenden Vorgaben einhalten. Diese lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Pflichten: Finanzintermediäre müssen ihre Kunden sowie den wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten identifiziere, Kundenfiles erstellen und aktuell halten, die Kundenbeziehung auf verdächtige Aktivitäten überprüfen, organisatorische Massnahmen treffen sowie Verdachtsfälle von Geldwäscherei melden.
  • Aufsicht: Finanzintermediäre werden beaufsichtigt – meist durch eine SRO.
  • Sanktionen: Finanzintermediären drohen Sanktionen, meist Bussen, bei Nichteinhaltung der Pflichten.

Drei unterschiedliche Ansätze

Als erstes gilt es immer zu evaluieren, ob das Unternehmen überhaupt dem GwG unterstellt ist. Dies bedingt eine Analyse des (geplanten) Geschäftsmodells und -aktivitäten. Als Faustregel gilt, dass Aktivitäten im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten für Kunden oder dem Halten von Vermögenswerten für Kunden unterstellt sind.

Wird eine Unterstellung bejaht, gibt es grundsätzlich drei Ansätze für das weitere Vorgehen:

  1. Umstrukturierung: Das Geschäftsmodell kann so umstrukturiert werden, dass keine Unterstellung nötig ist. Dies kann eine gute Alternative sein, erfordert aber zuweilen, dass sich das Unternehmen relativ weit von der ursprünglichen Geschäftsidee entfernen muss.
  2. Kooperation: Die relevanten Aktivitäten können an ein Drittunternehmen ausgelagert werden, welches selbst unterstellt ist.
  3. SelfCompliance: Oftmals ist es (aus organisatorischen und oder Kostengründen) am besten, wenn das Startup am Geschäftsmodell festhält und die GwG-Anforderungen selbst einhält. Compliance kann relativ einfach erreicht werden und erfordert den Anschluss an eine SRO sowie die Implementierung von geeigneten KYC Verfahren.

SRO Anschluss

Die SRO beaufsichtigt Finanzintermediäre und stellt sicher, dass diese alle Pflichten des GwG einhalten. Sofern ein Unternehmen dem GwG untersteht, darf es seine Geschäftstätigkeit erst aufnehmen, sobald es einer SRO angeschlossen ist.

Der Anschlussprozess beinhaltet folgende Schritte:

  1. Wahl der SRO: Es gibt eine Reihe unterschiedlicher SRO. Gewisse sind auf spezifische Branchen spezialisiert, andere decken das gesamte Spektrum ab.
  2. Anschlussgesuch vorbereiten: Im Rahmen des Anschlussgesuchs muss eine ganze Reihe von Unterlagen vorbereitet und eingereicht werden. Dies umfasst Informationen zum Geschäftsmodell, dem Unternehmensaufbau, der internen Geldwäschereirichtlinien sowie persönliche Informationen über am Unternehmen Beteiligte sowie gewisser Schlüsselpersonen. Zusätzlich muss ein GwG-Verantwortlicher (sowie in gewissen Fällen ein GwG-Stellvertreter) benannt werden – daher eine natürliche Person inner- oder ausserhalb des Unternehmens, welche als Anspruchsperson für das SRO fungiert und die korrekte Umsetzung der Pflichten sicherstellt. Die entsprechende Person muss nachweisen, dass sie über Erfahrung im GwG-Bereich verfügt (etwa durch Abschluss einer GwG Schulung).
  3. Anschlussgesuch einreichen: Sobald alle Unterlagen zusammen sind, kann das Anschlussgesuch eingereicht werden. Nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr wird das Gesuch geprüft – der Prozess dauert meist ein paar Wochen. Oftmals erfolgt in diesem Rahmen auch noch ein Treffen mit den Vertretern des SRO, wo allfällige Rückfragen geklärt werden.
  4. Nach dem Anschluss: Sobald das Gesuch gutgeheissen wird, kann die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden. Die SRO wird sodann periodisch Audits durchführen (der erste Audit erfolgt meist im ersten oder zweiten Jahr nach Anschluss).

Laufende KYC Pflichten

Hauptpflicht von dem GwG unterstellten Unternehmen ist es, effektive KYC Verfahren im Alltagsgeschäft zu implementieren. KYC – Know-Your-Customer – ist ein Schlagwort für die Identifizierung und Risikobewertung von Kunden im Rahmen des Onboardings sowie laufend in der Überwachung der Kundenbeziehung. Konkret bedeutet das: Sammeln und Speichern von Informationen über den Kunden, auf deren Grundlage das Geldwäscherei- und verbundene Risiken eingeschätzt werden können. Das initiale Aufsetzen von KYC Verfahren und die entsprechende Schulung von Mitarbeitern erfordert zu Beginn etwas Aufwand, ist aber letztlich eine weitgehend repetitive Arbeit. Zudem bestehen einerseits technologische Hilfsmittel – beispielsweise das digitale Onboarding von Kunden per Video – und andererseits auch Drittanbieter, welche einen Grossteil der Arbeit übernehmen können.

Fazit

Finanzmarktregulierung stellt für viele Startups eine Hürde dar, vor allem im FinTech und Blockchain Sektor. Die erste Schwierigkeit ist bereits herauszufinden, welche Gesetze und Vorschriften überhaupt Anwendung finden. Aufgrund der breiten Anwendbarkeit des Geldwäschereigesetzes ist es indessen wahrscheinlich, dass Unternehmen aus den eben genannten Bereichen in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Obschon verschiedene Ansätze zum Umgang mit der Geldwäschereiregulierung verfolgt werden können, führt zumeist kein Weg am Anschluss einer SRO vorbei.

Die Evaluierung des Geschäftsmodells sowie der SRO Anschlussprozess umfasst mehrere Schritte und erfordert etwas Vorausplanung. In jedem Fall muss der Antragsteller warten, bis das Anschlussgesuch gutgeheissen wird, bevor er seine Geschäftstätigkeit aufnehmen kann. Mit erfolgreichem Anschluss müssen sodann die KYC Pflichten laufend umgesetzt werden.

By Florian Prantl

Senior Legal Counsel

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